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 Betreff des Beitrags: EHCE e.V. Satzung
BeitragVerfasst: Fr 12. Sep 2008, 19:25 
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hedgie

Registriert: Sa 24. Nov 2007, 18:50
Beiträge: 57
Exotic Hedgehog Club Europe e.V.
Satzung

1. Der Verein „Exotic Hedgehog Club Europe“ kurz: EHCE e.V. wurde am 02.08.2008 gegründet und ist unter der Registernummer VR 27994 B seit 08.09.2008 im Vereinsregister, am Amtsgericht Berlin, eingetragen.Der Sitz des Vereins ist Berlin.

2. Der „Exotic Hedgehog Club Europe“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Alle Gelder des Vereins werden für die folgenden Zwecke eingesetzt :
2.1. Wieder in den Verein investiert, um den Verein zu fördern.
2.2. Für die Beratung der Tierbesitzer zwecks artgerechter Haltung und für tierschützerische Maßnahmen.
2.3. Alle Überschüsse, die nicht für 2.1. und 2.2. verwendet werden, werden anerkannten gemeinnützigen Tierschutzorganisationen gespendet. Die Empfänger werden vom Vorstandfestgelegt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Der Zweck des ist:
3.1. Tiere vor Mißhandlungen zu schützen.
3.2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Igelbesitzern aller Länder aufzubauen.
3.3. Förderung der Reinzucht und des Verhaltens der Igel.

4. Die Zwecke und Ziele des Vereins sollen folgendermaßen erreicht werden:
4.1. Veranstaltung informativer Programme für die Öffentlichkeit über artgemäße Haltung der Igelarten
4.2. Unterstützung und Hilfe bei der Unterbringung ausgesetzter, mißhandelter und ungewollter Igel.
4.3. Tierschutz im Katastrophenfall.
4.4. Verantwortungsbewußtes Züchten zur Förderung des Rassestandards.
4.5. Verteilung von Informationen über Igelhaltung, - und zucht.
4.6. Organisation und Präsentation von Igelausstellungen.
4.7. Ehrung ausgezeichneter Igel und ihrer Besitzer und Züchter.
4.8. Aufforderung der Mitglieder, eine aktivere Rolle an ihrem Wohnsitz bei tierschützerischen Maßnahmen zu spielen, Kastrationsprogramme zu unterstützen, z.B. durch Aufklärung der Öffentlichkeit.
4.9. Gegenseitige Anerkennung , Respekt , Gemeinsamkeiten und den Erfahrungsaustausch zu fördern.
4.10. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, das Züchten steht nicht an erster Stelle.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Mitgliedschaft:

7.1 Mitglied im Verein kann jeder werden, der Interesse an den Zielen des Vereins hat, unabhängig von seiner Nationalität.
7.2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich wie folgt:aktive Mitglieder , Familienmitglieder , Jugendmitglieder , Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
7.2.1. Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder): Personen über 18 Jahre, die ausstellen wollen, einen Zwingernamen beantragen und / oder züchten wollen. Aktive Mitglieder haben Wahlrecht und Anspruch auf alle Dienste, die vom Verein angeboten werden.
7.2.2. Familienmitglieder: Personen aus der Familie eines aktiven Mitglieds mit denselben Rechten und Pflichten, wie aktive Mitglieder.
7.2.3. Jugendmitglieder: Mitglieder unter 18 Jahren, die das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten haben, Mitglied im Verein zu werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.
7.2.4. Fördermitglieder (passive Mitglieder):Personen, die ein Interesse an den Zielen des Vereins haben, jedoch nicht innerhalb des Vereins züchten wollen. Passive Mitglieder haben kein Wahlrecht.
7.2.5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder. Sie sind von der Zahlungspflicht des Jahresbeitrages befreit.

Gebühren:

Gebühren für Mitglieder werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluß bestimmt.
a) Neue Mitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr (Bearbeitungsgebühr) bezahlen.
b) Alle Mitglieder müssen einen Jahresbeitrag zum 01. Januar bezahlen, der bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres beim Verein eingegangen sein muß.
c) Sollte der Betrag 3 Monate nach dem Fälligkeitsdatum ( 01. 01. ) noch nicht eingegangen sein, so wird der Name des Mitglieds automatisch von der Mitgliederliste gestrichen. Das Mitglied wird 2 Wochen vor Ende der Auslaufperiode davon in Kenntnis gesetzt.
d) In Ausnahmefällen einer finanziellen Notlage kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen. Über die Gewährung des Antrages entscheidet der Vorstand.
e) Gewählte Vorstands-und Ehrenmitglieder sowie Personen, die andere Ämter innehalten sind von den Jahresbeiträgen befreit, für die Dauer ihres Amtes.
f) Mitgliedsgebühren richten sich nach dem Datum des Eintritts in den Verein. Bei Eintritt in der 1. Jahreshälfte ist die volle Jahresgebühr fällig. Bei Eintritt nach dem 01. Juli wird die halbe Gebühr berechnet.
g) Die Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und jährlich überarbeitet.

Regeln für die Mitgliedschaft:

Über alle Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
a) Der Vorstand hat durch einfachen Mehrheitsbeschluß das Recht, Anträge abzulehnen oder anzunehmen. Jeder Antragsteller wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Vorstandsbeschluß über den Ausgang benachrichtigt.
b) Alle Anträge werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang vom Vorstand abgehandelt.
c) Der Antragsteller wird ein offizielles und legales Mitglied, sobald er die schriftliche Zustimmung des Vorstandes erhält und die fälligen Gebühren vom Verein erhalten wurden.
d) Sobald ein neues Mitglied aufgenommen wird und der Verein die Gebühren erhalten hat, werden dem neuen Mitglied eine Kopie der Satzung, der Zuchtrichtlinien sowie eine Mitgliedsbescheinigung bzw. ein Mitgliedsausweis zugesandt.
e) Die Akzeptanz des Mitglieds gibt dem Verein die Erlaubnis, alle für den Verein relevanten Daten des Mitglieds, für die Dauer der Mitgliedschaft, zu speichern. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nur für Vereinszwecke genutzt.
f) Bei Aufnahme in den Verein erhalten Mitglieder sofort alle Rechte, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das Wahlrecht erhält ein neues aktives Mitglied 6 Monate nach seinem Eintritt in den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
a) Die Mitgliedschaft kann beendet werden, in dem eine formlose schriftliche Erklärung 6 Wochen vor dem Kündigungsdatum an den Vorstand geschickt wird.
b) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
c) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
d) Ein Mitglied kann bei Vorliegen zwingender Gründe durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Verstoß gegen die Satzung und Zuchtrichtlinien, Nichtzahlung oder unehrenhaftes Verhalten können einen sofortigen Ausschluß bewirken. Das Mitglied wird durch einen Einschreibebrief vom Beschluß des Vorstandes informiert.
e) Vereinsmitglieder können per Vorstandsbeschluß mit einer Geldstrafe oder vorübergehendem Ausschluß belegt werden, bei Verstoß gegen die Satzung oder Regeln des Vereins. Das Mitglied wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Unter Umständen wird dem Mitglied eine Zeitspanne zurBerichtigung des Verstoßes eingeräumt.
f) Jedes Mitglied, das vom Verein mit einer Strafe belegt wird, hat das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Anhörung, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides, zu stellen. Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieses Antrages wird der Vorstand ein Anhörungskomittee aus Mitgliedern des Vereins bestellen. Der Beschluß dieses Komittees ist endgültig.
10. Pflichten der Mitglieder:

10.1. Aktiv die Ziele des Vereins unterstützen.
10.2. Die Zuchtregeln und Satzung einzuhalten.
10.3. Den Ruf und die Integrität des Vereins aufrechtzuerhalten.
10.4. Bei den Aktivitäten des Vereins mitzuwirken.
a) Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich abgehalten.
b) Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen Gründen einberufen werden.
c) Örtliche Treffen können von den regionalen Mitgliedern jederzeit abgehalten werden. Eine Zusammenfassung des Inhalts muß innerhalb von 20 Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.
10.5. Wahlrecht Gewählt wird bei Mitgliedervollversammlungen oder per Briefwahl.
10.6. Antragsrecht auf Satzungsänderungen:
a) Rechtschaffene Mitglieder können Änderungen der Satzung veranlassen. Ein solcher Antrag wird beim Vorstand gestellt, der ihn der Mitgliederversammlung zur Mehrheitswahl vorlegt.
b) Sollte der Antrag durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung angenommen werden, so tritt die Änderung der Satzung nach Begutachtung durch das Gericht in Kraft.
10.7. Rechtzeitig Gebühren zu bezahlen.

11. Gliederung des Vereins :

11.1. „Exotic Hedgehog Club Europe e.V.“ setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
a) Vorstand
b) Erweiterter Vorstand
c) Mitgliedervollversammlung.
11.1.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
11.1.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, der Geschäftsstelle/Schriftführer.

11.2. Der erweiterte Vorstand hat u.a. die folgenden Aufgaben bzw. ist verantwortlich für:
a) die legalen und moralischen Aspekte des Vereins.
b) die Durchführung der Ziele der Mitgliedschaft.
c) für Buchführung , Budgetierung , Jahresbericht , Auditorenprozeduren.
d) Annahme oder Ablehnung der Mitgliederanträge
e) Überarbeitung der Richtlinien und Ziele des Vereins.
f) Durchführung der Resolutionen der Mitgliedschaft.
g) ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder.

11.3. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:
11.3.1. Der 1. Vorsitzende:
a) übernimmt die Repräsentation des Vereins nach außen.
b) steht allen Sitzungen vor.
c) erfüllt alle Pflichten, die ihm von der Satzung oder vom Vorstand auferlegt werden.
11.3.2. Der 2. Vorsitzende:
a) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
b) unterstützt den 1.Vorsitzenden in allen Verbandsarbeiten.
11.3.3. Der Kassenwart:
a) verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.Unterschriftsberechtigt sind hierfür der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart.
b) ist zuständig für die Vorbereitung monatlicher Berichte für den Vorstand.
c) ist zuständig für die Vorbereitung der Kassenbücher/Berichte für die jährliche Revision.
d) ist zuständig für die Vorbereitung des Jahres-Finanzberichtes.
e) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
11.3.4. Geschäftsstelle/Schriftführer:
a) sind zuständig für das schriftliche Festhalten aller Vorstandssitzungen und Mitgliedervollversammlungen
b) benachrichtigen die Mitglieder über reguläre oder außergewöhnliche Treffen, mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin.
c) erfüllen alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
d) führen eine vollständige, aktuelle Mitgliederliste für den Vorstand.
e) sind zuständig für die Registrierung von Igeln, Zwingernamen, Mitgliedsbescheinigungen, Ausstellungen, Zertifikate, Stammbäume,etc..

Vorstandswahlen:
11.4.1. Eine Amtsperiode des erweiterten Vorstandes währt 2 Jahre.
11.4.2. Sollte der 1.Vorsitzende abwesend sein, handlungsunfähig oder-unwillig, so übernimmt der 2.Vorsitzende seine Position. Sollte die Position des 1.Vorsitzenden während der Amtsperiode frei werden, so wählt der Vorstand einen neuen 1.Vorsitzenden für den Rest der Amtsperiode.
11.4.3. Sollte die Position eines anderen Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode frei werden, so wählt der erweiterte Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode.
11.4.4. Wahlvorgang der Vorstandsmitglieder:
11.4.4.1. Die Wahl des erweiterten Vorstandes findet alle 2 Jahre statt.
11.4.4.2. Voraussetzungen für die Amtswahl:
a) Jedes unbescholtene aktive Mitglied oder Familienmitglied, welches 6 Monate dem Verein zugehörig ist, kann gewählt werden.
b) Alle Kandidaten müssen volljährig sein.
c) Die Kandidatur muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor der Wahl bekannt gegeben werden.
d) Alle Kandidaten werden vor der Wahl vorgestellt.
e) Der Kandidat kann eine Vorstellung mit bis zu 300 Worten beim Vorstand zur Veröffentlichung einreichen. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Kandidat.
11.4.4.3. Wahl:
a) Der Wahlzettel enthält eine Liste der Kandidaten.
b) Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird gewählt.
c) Bei Stimmengleichheit findet eine Entscheidungswahl statt.
d) Eine Briefwahl ist zulässig.
11.4.4.4. Amtsantritt:
Einen Monat nach der Wahl beginnt die Amtsperiode für die neu gewählten Mitglieder.

Prozeduren , die den Vorstand betreffen:
11.5.1. Vorstandsversammlung:
a) Die Vorstandsversammlung gilt als beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand anwesend sind.
b) Ein Protokoll von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird jeweils vom Schriftführer aufgenommen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterschrieben.Bei Abwesenheit des Schriftführers übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.
c) Bei Stimmengleichheit hat der 1.Vorsitzende eine weitere Stimmberechtigung (Zweitstimme).
11.5.2. Rücktritt
a) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes tritt sofort in Kraft, es sei denn, das Rücktrittsgesuch bestimmt ein Datum. In diesem Fall ist dies das Datum für das Amtsende. Beim Rücktrittsgesuch muss mindestens ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes anwesend sein.
11.5.3. Ausgaben von Amtsinhabern
a) Mitglieder des Vorstands können akzeptable Summen für Ausgaben, wie Postgebühren, Telefonate etc. vergütet bekommen, vorausgesetzt, sie legen eine detaillierte Auflistung vor.
b) Eine Vergütung der Ausgaben, für den Verein, von Amtsinhabern kann vom Vorstand genehmigt werden bei Vorlage einer Auflistung.

Mitgliedervollversammlung
11.6.1. Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich an einen vom Vorstand festzusetzenden Datum und Ort abgehalten.
11.6.2. Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen Gründen einberufen werden, entweder vom Vorstand oder auf schriftliches Gesuch von 25 Prozent der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe.
11.6.3. Die Einberufung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind vor Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen.
11.6.4. Der Mitgliedervollversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahres-und Finanzberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlußfassung über Anträge
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
11.6.5. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1.Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6.6. Die Mitgliedervollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
11.6.7. Die Mitgliedervollversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
11.6.8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
11.6.9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden.
Sie werden vom Vorstand gewählt.
Ehrenmitglieder sind Personen oder Organisationen , die ein Interesse des Vereins wahrnehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen oder Organisationen ernannt werden, die dem Verein Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind.
Die Ehrenmitgliedschaft ist unbegrenzt , kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden.
Ehrenmitglieder können schriftlich zurücktreten.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beitragsgebühren.

Andere Ämter:

Der Vorstand kann qualifizierte Personen für bestimmte Ämter einsetzen. Diese können für ihre Dienstleistungen in einem Rahmen kompensiert werden, die der Verein an Außenstehende für die gleichen Leistungen zahlen müßte.
Diese Leistungen können u.a. sein:
a) Ausgabe einer Vereinszeitung
b) Werbung
c) Alle Funktionen, die nötig werden können, um die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

Haftung:

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Nachlässigkeit oder Verantwortungslosigkeit der Mitglieder verursacht werden.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Nachlässigkeit bei Versammlungen hervorgerufen werden.
Die Haftung ist begrenzt auf das Vermögen des Vereins.
Der 1.Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Die Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn mindestens 50 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen und 75 Prozent der Mitglieder, durch eine Wahl, diesem Antrag zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an anerkannte Tierheime in ganz Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und tierschützerische Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Gerichtsstand ist Berlin.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.09.2008 in Kraft.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 12. Sep 2008, 19:25 


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